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1290. Juni 23. Breslau.

vig. Joh. bapt.

Heinrich, Herzog von Schlesien, Krakau und Sendomir, verleiht in Erwägung, dass er und seine Vorfahren den Breslauer Kirchen vielfachen Schaden zugefügt haben, dessen Höhe sich jetzt nicht mehr abschätzen lässt, derselben zum Ersatz nun für alle ihre Besitzungen Freiheit von allen Diensten und Lasten des deutschen und polnischen Rechtes und speciell auch für das Neisser und Ottmachauer Land, so dass die Kirche fortan auch die höhere Gerichtsbarkeit in Capitalsachen, welche bisher dem Herzoge zustand, haben und in dem Neisser und Ottmachauer Lande bezüglich der Gerichte und der Münze die herzoglichen Rechte ausüben solle, und hat zum Zeichen dessen auch durch seineu Unterkämmerer den Bischof und dessen Boten und Prokuratoren in die corporalis possessio einfuhren lassen. Der Herzog restituirt auch der Breslauer Kirche Bandlowiz mit dem ganzen Distrikte (das Pitschensche Gebiet nach Stenzel) und alle Besitzungen und Güter, welche der Herzog resp. dessen Vater oder Oheim der Kirche bisher vorenthalten hatte.

Z.: Bernhard Propst von Meissen herzogl. Kanzler, Nenker herzogl. Palatin, Symon Gallicus, Heinr. v. Wysenburc, Polzko v. Schnellenwalde, Sambor de Siltperc, Gunther de Bibersteyn, Boguss v. Pogarell, Pet. Stossowizc, Werner v. Liegnitz, Gysilher Kolneri, Jarosl. de Hauerdorf, Budivoyus Copassin, Rasco Dremlik. Ausgef. durch den herzogl. Protonotar Lodoycus.


Abgedr. bei Stenzel, Bisthumsurk. 250, aus dem Or. im Domarchiv unter C. 9 mit dem S. des Herzogs, bezüglich dessen uns eine von Stenzel (a. a. O. Anm. 2) mitgetheilte Anf. aus einer Bestättigung von 1476 berichtet, dass dasselbe damals getrennt von der Urkunde anf derselben gelegen habe, so dass es Einem, der die Urkunde ansehen wollte, in den Schoss fallen konnte. Bezüglich der Frage der Echtheit vgl. die vorstehende Urkunde. Für die Echheit scheint doch auch der Umstand (wenn derselbe wörtlich zu nehmen ist) zu sprechen, dass die Urkunde versichert, der Herzog habe bereits durch seinen Unterkämmerer die bischöflichen Beamten in den Besitz der bisher vorenthaltenen Güter einweisen lassen.


Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1886; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 3: Bis zum Jahre 1300. Herausgegeben von Colmar Grünhagen.